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Terms and Conditions

Connect One® Cloud Services

Juli 2023

General Conditions
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Privacy Policy
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Connect One Digital AG


1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen jeder Art, die die CONNECT ONE DIGITAL AG („Connect One“) gegenüber ihren Kunden erbringt, soweit in dem zwischen Connect One und dem Kunden abgeschlossenen Kauf-, Lizenz-, Dienst-, Werk- oder sonstigen Vertrag („Vertrag“) keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden. Connect One erbringt keine Lieferungen oder Leistungen an Verbraucher.

2. Widerspruchsklausel
Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Eine solche Zustimmung gilt nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen und Leistungen.

3. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

4. Technische Unterlagen
Technische Unterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Kalkulationen, die dem Kunden im Rahmen der Auftragsverhandlungen und der Vertragsausführung überlassen werden, dürfen vom Kunden nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen behält sich Connect One vor. Für den Fall, dass der Kunde derartige Unterlagen benutzt, ohne nach dem Vertrag dazu berechtigt zu sein, ist Connect One berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

5. Änderungen
Wünscht der Kunde eine Änderung des vertraglichen Leistungsumfangs, so wird Connect One dem im Rahmen des Zumutbaren nachkommen. Den durch die Änderung verursachten Aufwand trägt der Kunde. Jegliche Änderung des vertraglichen Leistungsumfanges bedarf ausdrücklicher Vereinbarung. Die Anwendung von § 650b Abs. 2 BGB (Anordnungsrecht des Bestellers) und § 648a Abs. 2 BGB (Teilkündigung) ist ausgeschlossen.

6. Schutzrechte
Das Recht des Kunden, Software-Erzeugnisse einschließlich der Dokumentation zu nutzen, ist auf die internen Geschäftszwecke des Kunden beschränkt und bestimmt sich ausschließlich nach dem Vertrag und diesen AGB. Der Quellcode von Software wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, ihm überlassene Kopien der Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise in eine für Personen wahrnehmbare Form zu bringen oder zu modifizieren, zu adaptieren, zu übersetzen oder zur Herstellung ganz oder teilweise abgeleiteter Werke zu benutzen, soweit dies nicht nach dem Vertrag oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften gestattet ist. Alle Sicherungskopien müssen alle vom Inhaber der Rechte vorgesehenen Marken sowie Schutzrechts- und Anwenderhinweise originalgetreu wiedergeben. Etwaige gesetzlich zwingende Rechte des Kunden zur Vervielfältigung und Bearbeitung, wenn und soweit dies für eine erlaubte bestimmungsgemäße Benutzung der Software einschließlich der Datensicherung und der Fehlerbeseitigung erforderlich ist, bleiben ebenso unberührt wie das Recht zur gesetzlich zwingend erlaubten Dekompilierung. Der Kunde darf ihm überlassene Kopien der Software einem Dritten nur mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Connect One verkaufen, überlassen oder dem Dritten den Zugriff auf diese ermöglichen. Die Zustimmung zur Überlassung ist zu erteilen, wenn der Dritte alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und diesen AGB an Stelle des Kunden übernimmt und der Kunde in seinem Besitz befindliche Kopien der Software zerstört und kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Der Kunde hat Connect One für jede Verletzung von Schutzrechten und von sämtlichen Drittansprüchen im Zusammenhang mit der Software freizustellen.

7. Entwicklungsergebnisse
Sämtliche Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an und aus sämtlichen Entwicklungsergebnissen, die von Connect One oder ihren Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit dem Vertrag geschaffen werden, stehen weltweit ausschließlich Connect One zu. Soweit die Entwicklung im Auftrag des Kunden erfolgte, erhält dieser lediglich ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht nach Maßgabe des Vertrages und dieser AGB. Connect One ist berechtigt, alle Bearbeitungen, Umarbeitungen oder Verbesserungen, die durch den Kunden entwickelt werden, zu nutzen und zu verwerten. Der Kunde räumt Connect One an diesen ein nicht-ausschließliches, räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränktes, gebührenfreies, ohne Zustimmung unterlizenzierbares Nutzungs- und Verwertungsrecht ein.

8. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, von der jeweils anderen Partei erhaltene vertrauliche geschäftliche und technische Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu verwenden, soweit und solange an deren vertraulicher Behandlung ein berechtigtes Interesse besteht. Diese Beschränkung gilt nicht für Informationen, die nachweislich zur Zeit der Überlassung öffentlich oder dem Empfänger bereits bekannt waren oder nach Überlassung an den Empfänger veröffentlicht werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hätte. Vertrauliche Informationen dürfen nur an Dritte weitergegeben werden, soweit es sich um Angestellte, Erfüllungsgehilfen oder Berater der Partei oder ihrer verbundenen Unternehmen (zusammen: „Gehilfen“) handelt, die zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind und der Kenntnis für Zwecke des Vertrages bedürfen. Jede Partei steht dafür ein, dass die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsklausel auch von ihren Gehilfen beachtet werden, und zwar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Partei und solchen Gehilfen. Der Empfänger unterrichtet den Inhaber unverzüglich, wenn ihm von dem Inhaber übermittelte vertrauliche Informationen bereits bekannt waren, Informationen, die der Inhaber als vertraulich ansieht, bekannt geworden sind, oder er von einem Gericht, einer Behörde oder einem Dritten aufgefordert wird, vertrauliche Informationen mitzuteilen. Diese Vertraulichkeitsklausel bleibt auch nach Beendigung des Vertrages wirksam, solange und soweit an der vertraulichen Behandlung ein berechtigtes Interesse besteht.

9. Abnahme
Von Connect One erstellte Werke sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe vom Kunden abzunehmen, soweit nicht eine längere oder kürzere Abnahmefrist vereinbart worden ist. Die Abnahme ist seitens des Kunden schriftlich zu bestätigen, wenn die vereinbarten Spezifikationen im Wesentlichen erfüllt sind und das Werk keine wesentlichen Mängel aufweist. Solange Connect One die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk zu benutzen. Wenn der Kunde das Werk dennoch nutzt, gilt dies als Abnahme. Nach Ablauf der anwendbaren Abnahmefrist hat der Kunden innerhalb einer Stellungnahmefrist von einer Woche ausdrücklich entweder die Abnahme zu bestätigen oder abnahmehinderliche Mängel geltend zu machen, soweit Connect One nicht eine kürzere oder längere angemessene Stellungnahmefrist gesetzt hat. Mit Ablauf der anwendbaren Stellungnahmefrist gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb der Stellungnahmefrist die Abnahme ausdrücklich unter Angabe aller von ihm geltend gemachten Mängel, von denen mindestens ein wesentlicher Mangel auch tatsächlich vorliegen muss, verweigert hat. Wenn der Kunde die Abnahme verweigert, ist Connect One berechtigt, dem Kunden etwa bereits eingeräumte Nutzungsrechte am Liefergegenstand zu widerrufen und ihm die weitere Nutzung bis zur Abnahme zu untersagen.

10. Anpassungen
Anpassungen dieser AGB oder laufender Gebühren kann Connect One im laufenden Vertragsverhältnis einseitig vornehmen: Connect One ist berechtigt, diese AGB sowie etwaige laufende Gebühren durch einseitige Erklärung mit Wirkung für die Zukunft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit oder zu einem sonstigen Zeitpunkt, zu dem der Vertrag ordentlich gekündigt werden könnte, abzuändern. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mit Wirkung zum Änderungszeitpunkt zu kündigen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, wird die Änderung wirksam. Die Änderung wirkt sich ausschließlich auf künftige Leistungen aus laufenden Dauerschuldverhältnissen wie z.B. Verträgen über Wartungsleistungen oder die Gewährung befristeter Lizenzen aus, bereits erteilte unbefristete Lizenzen bleiben von der Änderung unberührt.

11. Zahlungsziel
Alle Rechnungen sind netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung mit der Zahlung spätestens zwei Wochen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.

12. Preise
Lieferungen und Leistungen, für die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe, der bei Eingang der Bestellung geltenden Connect One-Preisliste (siehe Webseite) berechnet.

13. Haftung
Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens Connect One besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet Connect One nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Zusätzlich haftet Connect One nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die Connect One bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung des Vertragszweckes überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig nach Inhalt und Zweck des Vertrages vertrauen darf. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, die Vertragsleistungen fristgemäß und in einer Weise zu erbringen, die Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum des Kunden und seiner Mitarbeiter nicht gefährdet. Für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust von Daten haftet Connect One nur insoweit wie diese nicht durch eine angemessene regelmäßige Datensicherung hätten vermieden werden können. Ebenso haftet Connect One nicht für Schäden, die durch Liefergegenstände verursacht worden sind, sofern diese Schäden aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsergebnisse derselben in regelmäßigen Abständen hätten vermieden werden können. Im Vertrag oder diesen AGB vereinbarte Beschränkungen der Haftung von Connect One gelten auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Connect One. Die Haftung von Connect One im Zusammenhang mit Sach- oder Rechtsmängeln, die ohne Vergütung zur Verfügung gestellt werden, z.B. Demo-Versionen von Software, ist auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und arglistig verschwiegene Mängel beschränkt. Eventuelle zwingende Produkthaftungsansprüche nach Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche aus einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie, bleiben von den vorstehenden Einschränkungen unberührt.

14. Verjährung
Für den Beginn der Verjährung gelten jeweils die gesetzlichen Vorschriften. Unternimmt Connect One die Nacherfüllung, führt dieses nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Rechte des Kunden bei Mängeln in Bezug auf den nachgebesserten Liefergegenstand (einschließlich etwaiger Ersatz- oder Austauschteile) bzw. den nachgelieferten Ersatzgegenstand. Diese Rechte verjähren vielmehr unbeschadet der Nacherfüllung mit Ablauf der für den nachgebesserten oder ersetzen Liefergegenstand geltenden, verbleibenden Verjährungsfrist mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach Abschluss der Nacherfüllung oder der Verweigerung weiterer Nacherfüllungsversuche eintritt.

15. Verpflichtungen
Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden - Freistellung von Drittansprüchen: Der Kunde hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko Connect One in angemessenem Umfang den Zugang zu allen Materialien, Infrastruktur, Mitarbeitern und Informationen und alle sonstigen Mitwirkungen und Unterstützungen zur Verfügung zu stellen, die Connect One für die eigenen Lieferungen und Leistungen benötigt. Der Kunde hat in diesem Umfang insbesondere die gesamte für die Nutzung der Lieferungen und Leistungen von Connect One erforderliche technische Infrastruktur beizustellen, soweit Connect One sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, Teile derselben zu liefern. Er hat weiter etwaige betriebliche Anforderungen, Schnittstelleninformationen und Testdaten beizustellen und an Abnahmen und Tests mitzuwirken. Der Kunde stellt Connect One verschuldensunabhängig von allen berechtigten oder unberechtigten Ansprüchen der Endnutzer oder sonstiger Dritter (einschließlich der öffentlichen Hand) und allen daraus folgenden Schäden, Kosten und Aufwendungen (einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung die „Drittansprüche“) frei, die im Zusammenhang mit den Connect One Lieferungen oder Leistungen im Rahmen des Vertrages oder mit vom Kunden beigestellten Werken, Informationen oder Daten oder Weisungen des Kunden erhoben werden, es sei denn, dass diese Ansprüche auf einer Vertragsverletzung durch Connect One beruhen, für die Connect One nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages schadenersatzpflichtig ist. In diesem Falle erfolgt die Freistellung anteilig nach Verursachungsbeiträgen bzw. nur für den Betrag um den der Drittanspruch die vertragliche Haftung von Connect One gegenüber dem Kunden übersteigt. Der Freistellungsanspruch verjährt nicht vor Erfüllung des Drittanspruchs.

16. Unterauftragnehmer
Connect One ist berechtigt, für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzusetzen. Die Haftung von Connect One gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.

17. Keine Abtretung
Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von Connect One berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag – mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen – abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

18. Teilnichtigkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.

19. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Frankfurt am Main. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht.

20. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen AGB sind die Gerichte in Frankfurt am Main ausschließlich zuständig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Connect One ist in jedem Falle auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

21. Rechtsbehelfe
Zur Abwehr oder Verfolgung von Verletzungen der Bestimmungen des Vertrages und dieser AGB durch den Kunden ist Connect One zusätzlich zu sonstigen Rechtsbehelfen, insbesondere etwaigen Schadenersatzansprüchen, berechtigt, Vertragserfüllung zu verlangen und diesen Anspruch ggf. durch gerichtliche Leistungs- oder Unterlassungsverfügungen, auch einstweilige, durchzusetzen.



Application Services

Bedingungen für IoT und Software-Applikationsleistungen


1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen für IoT und Applikationsleistungen ergänzen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der CONNECT ONE DIGITAL AG („Connect One“) für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen („AGB“). Connect Ones Angebot zusammen mit diesen Bedingungen und den AGB stellen gemeinsam den „Vertrag“ zwischen Connect One und dem jeweiligen Kunden („Kunde“) im Hinblick auf die im Vertrag spezifizierten Software-as-a-Service-Leistungen dar. Diese Bedingungen gelten nicht für Anpassungen von Standardprodukten bzw. sonstige Entwicklungs-, Beratungs- oder andere Werk- oder Dienstleistungen.

Die nachfolgenden Begriffe haben die folgenden Bedeutungen:

API
API bezeichnet die Anwendungsprogrammschnittstelle, die von Connect One entwickelt wurde und die Dokumentationen und Spezifikationen von Funktionen, Methoden, Prozessen und Protokollen umfasst, die es einem qualifizierten Softwareprogrammierer erlaubt, einen koordinierten Code zu entwickeln, der den Datenaustausch mit dem Dienst in Übereinstimmung mit der Syntax und den Protokollen, die in der API-Dokumentation definiert werden, ermöglicht.

API-Dokumentation
API-Dokumentation bezeichnet die Protokolle, die Sprache, die Syntax und die Regeln, die im elektronischen von Connect One zur Verfügung gestellten Standardreferenzmaterial zusammengestellt wurden und die die API Funktionalität beschreiben und Anweisungen zur Entwicklung von Programmierungsschnittstellen enthalten.

Cloud-Feeder
Cloud-Feeder sind Lesegeräte, die die automatisierte Identifikation und Zuordnung von UIDs zum Produkt und Auftrag ermöglichen.

Dienst
Dienst bezeichnet die cloudbasierte Technologie- und Anwendungssoftware, die im SaaS-Vertrag spezifiziert ist.

IoT
IoT steht für Internet of Things und ist die Bezeichnung für ein Netzwerk physischer Objekte („Things“), die mit Sensoren, Software und anderer Technologie ausgestattet sind, um diese mit anderen Geräten und Systemen über das Internet zu vernetzen.

Kundeninhalte
Kundeninhalte bezeichnet die Daten, Medien und Inhalte, die vom Kunden im Rahmen des Dienstes und der Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden.

Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

UID
UID ist die Abkürzung für Unique Identifier.

2. Zugang
Connect One gewährt dem Kunden nach Maßgabe des SaaS-Vertrages für die jeweilige individuelle Laufzeit ein nicht exklusives und nicht übertragbares Recht auf Zugang zu den Features und der Funktionalität des Dienstes. Unverzüglich nach Abschluss der Konfiguration des Dienstes wird Connect One dem Kunden die erforderlichen Passwörter zur Verfügung stellen, damit der Kunde Zugang zu dem Dienst hat.

3. Laufzeit
Die individuellen Laufzeiten beginnen mit dem im SaaS-Vertrag vereinbarten Aktivierungsdatum und enden mit Ablauf der dort vereinbarten Frist.

4. Leistungsbeschreibung
Die individuellen Leistungen werden projektbezogen im SaaS-Vertrag spezifiziert.

5. API-Lizenz
Connect One gewährt dem Kunden nach Maßgabe des Vertrages für die jeweilige individuelle Laufzeit ein nicht exklusives, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der API für den ausschließlichen und einzigen Zweck, Schnittstellen zwischen dem Kundeninhalt und dem Dienst herzustellen. Der Kunde darf nur solche Angestellte und Auftragnehmer für die Implementierung der Schnittstelle einsetzen, die an schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarungen gebunden sind. Das gewährte Nutzungsrecht kann nicht an Dritte unterlizensiert werden. Dem Kunden ist es untersagt, die API dazu zu nutzen, den Dienst in die Software Dritter zu integrieren oder Schnittstellen mit der Software Dritter herzustellen oder dieses Dritten zu ermöglichen.

6. Cloud-Feeder
Connect One stellt dem Kunden nach Maßgabe des SaaS-Vertrages Cloud-Feeder zur Verfügung. Diese Systeme dienen der digitalen Erfassung des UID und der individuellen Zuordnung und Konfektionierung von smarten Produkten mit Connect One-Technologie. Die Cloud-Feeder sind Eigentum von Connect One und werden ausschliesslich auf Leihbasis zur Verfügung gestellt.

7. Nutzungsbeschränkungen
Der Kunde wird es unterlassen, Applikationen zu kopieren oder zu duplizieren, den Quellcode, aus dem sich die Softwarekomponenten jeglicher Anwendungen zusammensetzen bzw. von dem aus sie interpretiert werden können, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu rekonstruieren oder auf andere Weise zu versuchen, ihn zu erhalten oder zu ermitteln oder mithilfe anderer Prozesse oder Verfahren. Der Kunde darf Anwendungen nur in Übereinstimmung mit den vor dem Vertragsbeginn begründeten Verpflichtungen von Connect One gegenüber Dritten nutzen, wenn diese Verpflichtungen dem Kunden von Connect One offengelegt wurden. Der Kunde wird sicherstellen, dass seine Nutzung der Applikationen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien erfolgt und er die Anwendungen nicht für rechtswidrige Zwecke nutzt oder kompiliert.

8. Eigentum
Sämtliche Eigentums- und Nutzungsrechte an Applikationen und ihren Komponenten verbleiben ausschließlich bei Connect One bzw. den Lizenzgebern von Connect One. Der Kunde erkennt an, dass er andere als die ausdrücklich in diesem Vertrag gewährten Rechte an oder im Zusammenhang mit den Vorstehenden weder besitzt noch erwirbt. Der Kunde erkennt weiterhin an, dass sich Connect One vorbehält, die vorstehenden Rechte auch für andere Zweck nach dem freien Ermessen von Connect One zu nutzen.

9. Updates
Connect One wird von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen Updates und/oder Upgrades entwickeln. Connect One wird diese Updates und Upgrades in den Dienst integrieren, sofern der Kunde alle fälligen Gebühren gezahlt hat. Alle derartigen Updates und/oder Upgrades, die bereitgestellt werden, werden Teil des Dienstes und unterliegen allen Bedingungen und Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere den Bedingungen bezüglich der Rechte am Dienst und der vereinbarten Nutzungsbeschränkungen.

10. Zugangssperre
Connect One ist berechtigt, den Zugriff des Kunden auf Applikationen oder den Dienst oder Teile davon vorübergehend zu sperren, wenn Connect One begründeten Anlässe zu der Annahme hat, dass eine Bedrohung für oder ein Angriff auf die Applikationen oder den Dienst gegeben ist oder die Nutzung durch den Kunden eine Störung oder ein Sicherheitsrisiko verursacht. Connect One wird sich angemessen bemühen, Zugangssperren anzukündigen und den Kunden über Maßnahmen zur Wiederaufnahme des Zugangs im Anschluss an eine Zugangssperre auf dem Laufenden zu halten. Connect One wird sich angemessen bemühen, den Zugang wiederherzustellen, sobald die Ursache für die Zugangssperre weggefallen ist. Connect One haftet nicht für Schäden oder Verluste oder andere Nachteile, die dem Kunden infolge einer berechtigten Zugangssperre entstehen.

11. Schutz personenbezogener Daten
Soweit der Kunde die Applikationen oder den Dienst zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Weitergabe personenbezogener Daten nutzt, obliegt es dem Kunden, gegenüber den Betroffenen alle datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten im Hinblick auf diese Datenverarbeitungen zu erfüllen.

12. Gewährleistung
Connect One gewährleistet nicht, dass der Dienst ununterbrochen frei von Mängeln zur Verfügung steht. Connect Ones Verantwortlichkeit für Störungen oder Unterbrechungen des Dienstes beschränkt sich im Hinblick auf die Leistungen der im SaaS-Vertrag vereinbarten Bedingungen und Service Levels.

13. Technischer Support
Der technische Support von Connect One wird individuell im SaaS-Vertrag unter Service Level Agreement (SLA) definiert und vereinbart. Allgemeine Support-Anfragen werden ausschliesslich per E-Mail unter support@connect-one.digital bearbeitet.

14. Ausschlüsse
Jede Haftung, Gewährleistung oder vertragliche Einstandspflicht von Connect One im Zusammenhang mit dem Dienst ist ausgeschlossen für Einschränkungen oder Verzögerungen des Zugangs zum Dienst aufgrund von Kundeninhalten oder von Ausfällen öffentlicher Kommunikationsnetze.

15. Haftung
Eine vertragliche oder außervertragliche Schadenersatzhaftung von Connect One, gleich aus welchem Rechtsgrund, für im Zusammenhang mit Applikationsleistungen verursachte Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, einschließlich der Haftung für Schäden im Zusammenhang mit Mängeln oder Abweichungen des Dienstes besteht nicht, soweit Connect One bzgl. der gegenständlichen Pflichtverletzung kein Verschulden zu vertreten hat.

16. Änderungen
Connect One behält sich künftige Änderungen des Dienstes vor, auch soweit diese zu Abweichungen von bestehenden Spezifikationen führen, solange die Funktionalität und Qualität auch nach der Änderung – auch unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen des Kunden - mindestens der vereinbarten Funktionalität und Qualität entspricht.

Contact


Connect One Digital AG
Stolberger Str. 90 D
50933 Cologne